Oestricher Kran

Der Oestricher Kran ist das Wahrzeichen der Stadt Oestrich-Winkel im Rheingau und steht unter Denkmalschutz. Bei dem barocken Oestricher Kran handelt es sich um einen landgestützten, hölzernen Turm-Tretkran, der sich stark von einem Schwimmkran unterscheidet. Neben dem Rheinkran in Bingen sowie dem “Alten Krahnan” in Andernach zählt der Oestricher Kran zu den letzten historischen Verladekränen, die sich am rechten Rheinufer befinden. Historische Verladekräne sind in Deutschland nur noch selten anzutreffen, insgesamt gibt es nur noch elf Stück.

Oestricher-verladekran

Genehmigt wurde die Einrichtung eines Verladekrans in Oestrich für den Rheingau erst im April 1744, und zwar von dem Mainzer Erzbischof und Kurfürsten “Johann Friedrich Karl von Ostein”. Sein Wappen befindet sich an der Rheinseite im Sockel des Krans. Davor wurde die Ware mit einem Schwimmkran, der aus noch dem 16. Jahrhundert stammte, verladen. Empfohlen wurde der Bau des Verladekrans von dem Landschreiber Heyntzmann, der für die erzbischöfliche Hofkammer in Mainz tätig war. Notwendig für den Kran war eine Kaimauer, die parallel zum Kranbau erstellt wurde. Der Kran wurde von dem Schreinermeister Josef Möhler aus Oestrich aus massiven Eichenstämmen errichtet. Der Kranausleger aus Eichenholz wurde vom Dachdeckermeister Weiß mit Bleiplatten belegt sowie mit Pech abgedichtet. In Betrieb genommen wurde der Oestricher Kran am 04. August 1745, seine Arbeit stellte er im Jahr 1926 nach 181 Jahren ein. Verwendet wurde der Kran zum Verladen von Baumstämmen sowie von Weinfässern auf Rheinschiffe, allerdings wurden auch andere Güter damit verladen.

Noch bis ins 19. Jahrhundert gehörte der Bau sowie der Betrieb eines Verladekrans zu den erzbischöflichen Privilegien. Dadurch erhielten nur wenige Städte in deutschen Gegenden sowie im Rheingau das Recht, eine Verladevorrichtung zu betreiben. Erstmals wurde das Stapelrecht oder Niederlagsrecht der Stadt Köln im Jahr 1259 von Konrad von Hochstaden, dem damaligen Erzbischof von Köln gewährt. Städte mit einem Stapelrecht, dazu gehörten unter anderem auch Mainz oder Hamburg konnten von den durchziehenden Kaufleuten verlangen, dass sie ihre Ware für einen bestimmten Zeitraum in der Stadt abluden und zum Verkauf anboten. Wer seine Ware nicht anbieten wollte, konnte von der Stapelpflicht durch die Zahlung eines Stapelgeldes befreit werden. Zudem war an das Stapelrecht ein Umschlagsrecht gekoppelt. Abgeschafft wurde das Recht erstmals durch einen Beschluss des Wiener Kongresses im Jahr 1815, die Mainzer Akte regelte es für die Rheinschifffahrt im Jahr 1831. Im Jahr 1834 wurde der Deutsche Zollverein eingerichtet, der seitdem für die Zölle zuständig ist.

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